Allgemeine Geschäftsbedingungen

Punkt A - ALLGEMEINES

  1. Wir bieten, wenn nicht anders ausdrücklich vermerkt, freibleibend an, Auftragsannahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliches Bewirken der Leistung.
  2. Vertragsgrundlage ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auf vorliegende Lieferbedingungen ausdrücklich verweist.
  3. Die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten im Fall von Folgeaufträgen und im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung auch dann, wenn sie nicht gesondert vereinbart werden.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, der Ausschluss dieser Bedingungen oder deren Änderungen und Ergänzungen sind für uns nur dann wirksam, wenn wir deren Wirksamkeit ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
  5. Wir sind dem Besteller gegenüber berechtigt, Abänderungen gegenüber unserem Angebot oder Auftragsbestätigung bzw. der Bestellung vornehmen. Diese Abänderungen gelten vom Besteller als genehmigt, wenn er nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt ausdrücklich widerspricht.

Punkt B - LIEFERUNG

  1. Für den Aufbau des Mietgegenstandes setzen wir voraus, dass die Baustelle im aufgeräumten Zustand (z.B. fester Untergrund, schneefrei), unmittelbar durch schwere LKW und Kranfahrzeuge sicher befahrbar zu erreichen ist. Der Mieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand an dem von ihm gewünschten Ort tatsächlich aufgestellt werden kann. Die Feststellung der Lage von Erdleitungen bzw. Freileitungen ist Sache des Mieters. Wartezeiten und sonstige vom Auftraggeber zusätzlich anfallende Kosten werden gesondert berechnet. Strom und Wasser sind an der Baustelle kostenlos bereitzustellen. Um Schaden am Mietgegenstand zu vermeiden, darf der Auf- und Ab au nur unter Aufsicht von uns befugten Personen erfolgen.
  2. Beschädigungen, welche beim Auf- und Abbau entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers (z, B. Flurschäden, Löcher für die Verankerung)
  3. Die Einholung von Bau-, Aufstellungs- und Veranstaltungsgenehmigungen ist alleine Sache des Kunden. Der Rechtsbestand des Auftrages ist von der Erteilung der Genehmigung demnach unabhängig. Ebenso entbinden Änderungen, die aufgrund behördlicher Vorschriften oder Anordnungen notwendig oder sachdienlich werden, den Kunden nicht von seiner Abnahmepflicht.
  4. Sie tragen die Verantwortung über die von uns gemieteten Gegenstände sowie die bereitgestellten Helfern vom Zeitpunkt des Aufbaues bis zum erfolgten Abbau.
  5. Beanstandungen sind dem Zusteller an Ort und Stelle zu melden, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
  6. Zelthallen müssen bei Wind oder bei Nacht geschlossen bleiben, bei Schneefall sind sie vom Mieter zu beheizen oder etwaige Schneebeläge so abzuräumen, dass keinerlei Schneedruckschäden entstehen. Bei Sturmwarnung ist die Zelthalle zu räumen. Falls trotzdem Schäden am Mietgegenstand auftreten, (z.B. Schneedruck, Sturm, Feuer) haftet zur Gänze der Mieter.
  7. Zelthallen sind vom Mieter vor dem Abbau von Gegenständen zu räumen, die Zufahrt muss frei sein.
  8. Bei unbestimmter Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist 14 (vierzehn) Tage. Wir sind jedoch berechtigt, vom Mieter zum Zwecke des Abbaues bzw. der Abholung des Mietgegenstandes eine Nachfrist von zwei Wochen über die Kündigungsfrist hinaus zu fordern.
  9. Jeder Beschädigung oder Verunreinigung der von uns vermieteten Artikel wird in Rechnung gestellt. Beschädigungen sind uns sofort zu melden.

Punkt C - LIEFERFRISTEN, LIEFERHINDERNISSE

  1. Von uns genannte Lieferfristen oder –termine sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
  2. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von uns nicht zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen, befreien für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen beiderseits von den Vertragsverbindlichkeiten, auch hinsichtlich der Nachlieferung ausgefallener Liefermengen.
  3. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar zur Last gelegt werden kann.
  4. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Ausgleichseröffnung, entfällt unsere Lieferpflicht, es sei denn, der Auftraggeber stellt uns persönlich oder durch Dritte werthaltige Sicherheiten.

Punkt D - PREISE

  1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise bzw. die Preise nach unserer jeweils gültigen in Bezug genommenen Preisliste.
  2. Wir behalten uns eine Preisänderung vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise unserer Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern.
  3. Indexanpassung: Bei Dauervermietverhältnissen wird zu Beginn jedes Kalenderjahres der Tages- bzw. Monatsmietpreis um die Steigerung des VPI erhöht.
  4. Bei Stornierung eines Auftrages verrechnen wir Stornokosten in der Höhe von 30 Prozent des Auftragswertes, mindestens jedoch EUR 300,--. Gegen Nachweis eines höheren Aufwandes oder Verdienstentganges verrechnen wir auch diesen.
  5. Wird eine vereinbarte Mindestmietdauer vom Kunden nicht erfüllt, verrechnen wir trotz alledem das Entgelt für die volle Mindestmietdauer.

Punkt E - ZAHLUNG

  1. Falls nicht anderes schriftlich vereinbart, gilt, dass sämtliche Rechnungen sofort nach dem Einlangen beim Kunden ohne Abzug zur unmittelbaren Zahlung fällig sind. Der Beginn des Fristenlaufes ist nicht gehemmt, falls der Kunde die Annahme der Lieferung verweigert, die Annahme unter dem Vorbehalt einer Prüfung vornimmt oder eine förmliche Abnahme vorgesehen ist. Dem Kunden wird nicht das Recht eingeräumt, gegen unsere Ansprüche mit Forderungen aufzurechnen.
  2. Wechsel werden nicht angenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Ansprüche bereits bei Vertragsabschluss erheblich gefährdet waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber stellt uns persönlich oder durch Dritte werthaltige Sicherheiten.
  4. Bei Zahlungsverzug wird die Gesamtforderung sofort fällig, im übrigen sind wir berechtigt, ohne weiteren rechnerischen Nachweis, Verzugszinsen in Höhe des jeweils üblichen Zinssatzes und für die Kredite in laufender Rechnung (einschließlich etwaiger sonstiger üblicher Spesen und Vergütungen) mindestens aber 1 (ein) Prozent aus der Rechnungssumme für jeden Monat zu berechnen.

Punkt F - EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlicher Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum.

Punkt G - GEWÄHRLEISTUNG, VORAUSSETZUNG UND UMFANG

  1. Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände (Zelthallen, Einzelteile etc) übernehmen wir keine Gewähr für Verschleißteile (z. B. Zeltplanen, Holzboden, Verbindungselemente…) sowie für sonstige Gebrauchs- oder altersbedingte Abnutzung
  2. Für Fremderzeugnisse können wir die von unseren Vorlieferanten gewährten Garantien weitergeben. Bei berechtigten Beanstandungen solcher Teile sind wir verpflichtet, die Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
  3. Hinsichtlich Anlagen oder Einrichtungen, die wir nicht liefern, die jedoch aufgrund Ein- oder Ausbau in Funktionszusammenhang mit unserer Lieferung stehen, sind wir ohne ausdrücklichen, von uns schriftlich bestätigten Auftrag nicht verpflichtet, die Eignung für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen.
  4. Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung, weiter bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften des Produktes, wobei sich unsere Haftung auf den Ersatz von Schäden beschränkt, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zusicherung liegen.

Punkt H - HAFTUNG

  1. Der Vermieter übernimmt für Schäden, die mit dem Betrieb der Zelthalle oder anderer Artikel sowie Personen entstehen, keine Haftung.
  2. Für witterungsbedingte Ausfälle, sowie für Nachschäden wird keine Haftung bzw. Verantwortung übernommen.
  3. Beim Mietgegenstand kann unter bestimmten Umständen Schwitzwasserbildung auftreten. Der Mieter ist daher verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lüftung bzw. im Winter Beheizung Sorge zu tragen. Für Schäden, die im Zuge von Schwitzwasserbildung dem Mieter entstehen, haftet der Vermieter nicht.

Punkt I - ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort ist Tamsweg. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht Tamsweg, auch für den Geschäftsverkehr mit dem Ausland.
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